Wenn alles anders kommt

Wer sich unerwartet mit dem Thema Invalidität auseinandersetzen muss, ist auf umfassende Informationen und verlässliche Partner angewiesen. Darum sind Sie auch in diesem Fall der Fälle bei uns sicher aufgehoben.

Anspruch auf Invalidenrente
Als PVSP-versicherte Mitarbeiterin oder Mitarbeiter haben Sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese zahlen wir Ihnen dann aus, wenn Sie im Sinn der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vorübergehend oder dauernd invalid werden und einige reglementarische Voraussetzungen erfüllt sind.

Die PVSP-Invalidenrente beträgt 50% Ihres versicherten Lohns, wenn die IV eine vollständige Rente ausrichtet. Die Invalidenkinderrente beläuft sich auf 8% des versicherten Lohnes. Bei Teilinvalidität werden die Renten entsprechend dem Prozentsatz angepasst.

Beginn der PVSP-Invalidenrente
Sobald die Lohnfortzahlung abgelaufen ist oder die Taggelder der Unfallversicherung (UVG) oder der Krankentaggeldversicherung (KTG) erschöpft sind, dürfen Sie auf unsere Invalidenrente zählen. Diese beginnt frühestens ab Beginn des Rentenanspruchs der IV.

Beitragsbefreiung
Als Arbeitnehmer müssen Sie im Umfang Ihrer prozentualen (Teil-)Invalidität keine Pensionskassenbeiträge mehr bezahlen; dies spätestens ein Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder ab Beginn des IV-Rentenanspruchs. Nach diesem Jahr speisen wir von der PVSP Ihr Pensionskassenguthaben inklusive Altersgutschriften weiter, solange die Invalidität andauert und längstens bis zur Pensionierung.

Dauer und Umwandlung ab Pensionierung
Ihre Invalidenrente wird bis zum Pensionierungsalter ausbezahlt (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Danach richten wir die Altersleistungen aufgrund des weitergeführten Sparkapitals aus.